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Presse-Statement zur ersten Lesung der 30. BAföG-Novelle im Deutschen Bundestag am 15. Oktober 2026

Matthias Anbuhl, der Vorstandsvorsitzende des Deutschen Studierendenwerks, erklärt:

„Die 30. BAföG-Novelle ist ein wichtiger Schritt, um das BAföG nachhaltig zu stärken. Sie umfasst fast alles, was sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag vorgenommen hat.

Die automatische Anpassung der Freibeträge, die Angleichung des BAföG-Grundbedarfs an die Grundsicherung sowie die geplanten Verwaltungsvereinfachungen sind wichtige Fortschritte. Gerade der Wegfall des Leistungsnachweises nach dem vierten Semester und die vorgesehene ausschließlich digitale Antragstellung würden Studierende, Hochschulen und die BAföG-Ämter der Studierendenwerke spürbar entlasten.

Nachbesserungsbedarf sehen wir beim Zeitplan für die vollständige Angleichung des BAföG-Grundbedarfs an das Existenzminimum. Das erst im Jahr 2029 erreichen zu wollen, ist nicht ambitioniert genug. Studierende brauchen jetzt eine auskömmliche Förderung, und nicht erst am Ende der Legislaturperiode, dann auf dem Niveau des Jahres 2024.

Und eine Kritik bleibt: Die Anhebung der Wohnkostenpauschale auf 440 Euro erst zum Sommersemester 2027 kommt zu spät und bleibt hinter den tatsächlichen Mietkosten zurück. Gemäß der jüngsten Studie des Moses Mendelssohn Instituts beträgt die durchschnittliche Miete für ein WG-Zimmer auf dem freien Wohnungsmarkt 510 Euro im Monat.

Mein Appell an die Bundestagsabgeordneten ist deshalb: Setzen Sie die geplanten Verbesserungen unbedingt um und bessern Sie im parlamentarischen Verfahren insbesondere beim BAföG-Vollzug noch nach. Es würde sehr helfen, wenn die Bewilligung gleich fürs gesamte Studium gelten würde und wenn die BAföG-Ämter die Einkommensnachweise der Eltern direkt von den Finanzämtern bekommen könnten.“

DSW-Stellungnahme zum BMFTR-Referentenentwurf 30. BAföG-Novelle:
www.studierendenwerke.de/aktuelles/stellungnahmen/stellungnahme/stellungnahme-zum-entwurf-eines-dreissigsten-gesetzes-zur-aenderung-des-bundesausbildungsfoerderungsgesetzes-30-bafoegaendg