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Die Studierendenwohnheime des Studierendenwerks Würzburg werden in der Regel mit staatlichen Zuschüssen des Freistaates Bayern errichtet.

Um die begrenzte Anzahl der Wohnplätze in den Studierendenwohnheimen des Studierendenwerks Würzburg möglichst vielen Studierenden zur Verfügung stellen zu können, ist die Wohndauer begrenzt (Rotationsprinzip).
Das Studierendenwerk Würzburg nimmt im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben die Vermietung von Wohnplätzen in Studierendenwohnheimen wahr.
Bei der Vermietung ist die nachfolgende Richtlinie zu Grunde zu legen. 
Diese verfolgt das Ziel einer sozial ausgewogenen und transparenten Verteilung der Wohnplätze und ist insbesondere dann anzuwenden, wenn die Nachfrage das Angebot deutlich übersteigt.

Bei der Zuteilung von Wohnplätzen wird darüber hinaus auf eine sozial verträgliche Bewohnerstruktur geachtet.

Jede Person erkennt mit dem Senden der Wohnheimbewerbung an das Studierendenwerk Würzburg diese Richtlinie an.

Ein Rechtsanspruch auf Überlassung eines Wohnplatzes durch das Studierendenwerk Würzburg besteht nicht. Soweit nachfolgend auf das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Bezug genommen wird, so gilt dies unabhängig davon, ob eine Person tatsächlich Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhält oder nicht.


Zugunsten der besseren Lesbarkeit wurde im Text auf die gleichzeitige Verwendung mehrerer Personenbezeichnungen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten daher immer für alle Geschlechter.

1.1. Personenkreis

Wohnen und somit sich um einen Wohnplatz bewerben dürfen Personen, bei denen keine weiter unten aufgeführten Ausschlusskriterien vorliegen und die über eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung/Studienbescheinigung oder über einen aktuellen Zulassungsbescheid einer Hochschule aus dem Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks Würzburg, welches nach der Verordnung über die bayerischen Studierendenwerke zur Zeit die Studierenden an den Hochschulen in Aschaffenburg, Bamberg, Schweinfurt und Würzburg betreut, verfügen.

Die Bewerbung ist nur zulässig für den Standort der Hochschule, an dem das Studium gemäß den Angaben der Hochschule ganz oder überwiegend stattfindet.

1.2. Ausschlusskriterien

Ausgeschlossen ist jede Person,

  1. die nicht an einer Hochschule aus dem Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks Würzburg immatrikuliert ist oder noch keinen Zulassungsbescheid dafür erhalten hat, oder einen Zulassungsbescheid mit Vorbehalt/Bedingung für einen Bachelorstudiengang erhalten hat
  2. die aus einem Mietverhältnis vom Studierendenwerk gekündigt wurde
  3. die ein Hausverbot durch das Studierendenwerk erhalten hat.
  4. die ohne gültigen Mietvertrag oder ohne Zustimmung des Studierendenwerks Würzburgs einen Wohnplatz des Studierendenwerks Würzburg bewohnt oder bewohnt hat, sofern es sich nicht in Art und Umfang um einen typischen Besuch handelt oder gehandelt hat.
  5. die fällige Miet- oder sonstige finanzielle Verbindlichkeiten gegenüber dem Studierendenwerk Würzburg hat.
  6. deren Eltern am studienrelevanten Hochschulort wohnen.
  7. deren Eltern außerhalb der studienrelevanten Hochschulorte Bamberg und Würzburg, aber noch im Geltungsbereich des jeweiligen Semestertickets wohnen.
  8. deren monatliches Einkommen den jeweils aktuellen BAföG-Höchstsatz übersteigt.
  9. die bereits einen Hochschulabschluss in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat, soweit es sich nicht um einen Bachelor-Abschluss, auf den ein Masterstudium folgt, handelt.
  10. die zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Einzuges bzw. des gewünschten Einzugstermins die Förderungshöchstdauer gemäß BAföG überschritten hat.
  11. die sich für ein Teilzeitstudium immatrikuliert hat.
  12. die zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Einzuges bzw. des gewünschten Einzugstermins Doktorrand, Promotionsstudierender, Ph.D. oder Referendar ist oder sein wird.

die sich zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Einzuges bzw. des gewünschten Einzugstermins im Abschlussexamen, ohne dabei immatrikuliert zu sein, befindet.

2.1. Bewerbung

Die Bewerbung erfolgt über die Webseite des Studierendenwerkes Würzburg (www.swerk-wue.de).

Der Bewerbung sind beizufügen die aktuelle Immatrikulationsbescheinigung einer Hochschule aus dem Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks Würzburg, bei noch nicht immatrikulierten Personen der aktuelle Zulassungsbescheid einer Hochschule aus dem Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks Würzburg, ein Scan des Personalausweises und bei Bedarf die notwendigen Nachweise für den Erhalt von rollstuhlgerechten Wohnplätzen und Wohnplätzen für Familien.

Personen, die noch nicht über eine betreffende Immatrikulationsbescheinigung verfügen, haben diese unverzüglich nach Erhalt auf der Website des Studierendenwerks Würzburg (www.swerk-wue.de) hochzuladen.

2.2. Verfall der Bewerbung

In den folgenden Fällen verfällt die Bewerbung ausnahmslos:

  1. Vorliegen von Ausschlusskriterien
  2. Nachträgliches Eintreten von Ausschlusskriterien
  3. Mehrfachbewerbungen, es zählt immer die neueste Bewerbung
  4. Nach erfolgloser Mahnung wegen nicht rechtzeitig hochgeladener Immatrikulationsbescheinigung
  5. Nach 2,5 Jahren ab Bewerbungseingang
  6. Erstellen eines Angebotes für einen Wohnplatz

2.3. Änderung der Bewerbung und persönlicher Daten

Änderungen persönlicher Daten wie z. B. Anschrift, Mobiltelefonnummer, E-Mail-Adresse und Änderungen des gewünschten Einzugstermins wie auch aktualisierte Immatrikulationsbescheinigungen bzw. Zulassungsbescheide sind per E-Mail an die zuständige Sachbearbeitung oder an wohnen@swerk-wue.de zu senden.

Für alle anderen Änderungen ist eine neue Bewerbung erforderlich. Die bisherige Wartezeit wird nicht angerechnet.

2.4. Warteliste und Termine

In variablen Zeitabständen erhalten die Bewerber eine E-Mail zur Bestätigung ihres weiteren Interesses an einem Wohnplatz. Falls die Bestätigung durch Anklicken des in der E-Mail enthaltenen Links nicht innerhalb des angegebenen Zeitraums erfolgt, wird die Bewerbung storniert und von der Warteliste genommen. 

Solange sich die Bewerbung auf der Warteliste befindet, ist jedes Semester die aktuelle Immatrikulationsbescheinigung auf der Website des Studierendenwerks Würzburg (www.swerk-wue.de) hochzuladen. Der Stichtag für das Hochladen der jeweils aktuellen Immatrikulationsbescheinigung ist im Wintersemester der 1. November und im Sommersemester der 1. Mai.

Eine Auskunft über den jeweils aktuellen Platz auf der Warteliste kann nicht gegeben werden.

Freie Wohnplätze werden grundsätzlich nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Bewerbungen vergeben (Warteliste). Um eine ausgewogene Bewohnerstruktur in den Studierendenwohnheimen sicherzustellen, wird bei der Wohnplatzvergabe mit Quoten und Kontingenten gearbeitet.

Das Studierendenwerk Würzburg behält sich vor, in Einzelfällen von der Warteliste abzuweichen, um die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Wohnstrukturen sicherzustellen.

Bevorzugt werden Wohnplätze je nach Verfügbarkeit vergeben an ehemalige Mieter, die ihren Wohnplatz wegen einer Beurlaubung, eines Auslandsstudiums, eines studienrelevanten auswärtigen Praktikums oder wegen einer auswärtigen Anfertigung der Bachelor-, Master- oder Diplomarbeit gekündigt oder nicht verlängert haben und unmittelbar danach oder zum nachfolgenden Semesterbeginn in dem bisherigen Studierendenwohnheim wieder aufgenommen werden wollen. Dies gilt jedoch nur, wenn spätestens drei Monate vor dem gewünschten Einzugstermin die Bewerbung mit einem entsprechenden Nachweis erfolgt ist und zum gewünschten Einzugstermin keine Ausschlusskriterien vorliegen.

3.1. Jedes Semester werden Wohnplätze für Programmstudierende der Hochschulen zur Verfügung gestellt.

3.2. Zu jedem Wintersemester wird ein Kontingent an frei gewordenen Wohnplätzen an Erst- und Zweitsemesterstudierende in grundständigen Studiengängen vergeben. Damit wird der erschwerten Situation für Studienanfänger, sich im neuen Lebensabschnitt zurecht zu finden, Rechnung getragen.

3.3. Bei der Vergabe der Wohnplätze wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen nationalen und internationalen Studierenden angestrebt 

3.4.Die Vergabe eines Wohnplatzes erfolgt in der Regel zwei bis acht Wochen vor Vertragsbeginn. Kurzfristigere Vergaben sind auch möglich. Ist ein Wohnplatz kurzfristig zu vergeben, so kann hierfür ein anderes Vergabeverfahren gewählt werden (zum Beispiel Losverfahren, freihändige Vergabe, Angebot an mehrere Personen, wobei dann diejenige Person den Wohnplatz erhält, die innerhalb der gesetzten Frist zuerst verbindlich zusagt, und die übrigen Personen ihren Platz auf der Warteliste behalten).

Der termingerechte Eingang im Studierendenwerk des von dem zukünftigen Mieter unterschriebenen Mietvertrags gilt als Voraussetzung für die Annahme des Angebots über einen Wohnplatz. Das Mietverhältnis kommt erst nach Gegenzeichnung des Mietvertrags durch das Studierendenwerk Würzburg zu Stande.

 

Studierende mit besonderen Bedürfnissen sind berechtigt, sich um eine bevorzugte Aufnahme in entsprechend ausgestattete Wohnheimplätze zu bewerben.

Gleiches gilt für Studierende mit Kind. In diesem Fall ist Voraussetzung, dass alle mit dem Kind oder den Kindern im selben Haushalt lebenden Personen immatrikuliert sein müssen. Die entsprechenden Nachweise sind der Bewerbung um einen Wohnplatz beizulegen.

Die Mietverträge sind immer befristet. Sie werden maximal über einen Zeitraum von sieben Semestern ausgestellt, für Masterstudiengänge maximal für vier Semester. Würde jedoch die Förderungshöchstdauer gemäß BAföG innerhalb dieses Zeitraums erreicht, so erfolgt die Befristung bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer (aufgerundet auf volle Semester). Personen, die ihrer Bewerbung einen Zulassungsbescheid für ein höheres Semester oder einen Zulassungsbescheid mit Vorbehalt/Bedingung für einen Masterstudiengang beigefügt hatten, und die die Immatrikulationsbescheinigung/Studienbescheinigung noch nicht nachgereicht haben, erhalten einen Mietvertrag, der grundsätzlich über einen Zeitraum von einem Semester ausgestellt wird. 

Personen am i-Campus in Schweinfurt erhalten jedoch grundsätzlich zu Beginn einen Mietvertrag über maximal zwei Semester.

Mietverträge von Wohnplätzen, die das Studierendenwerk Würzburg angemietet hat, werden darüber hinaus maximal bis zum vereinbarten Vertragsende bzw. zur nächstmöglichen Kündigungsmöglichkeit, die das Studierendenwerk Würzburg als Mieter oder Vermieter hat, befristet.

Programmstudierende erhalten je nach Programm und Hochschule einen Mietvertrag über ein bzw. zwei Semester sowie je nach Bedarf und Verfügbarkeit einen weiteren Monat für einen vorausgehenden Sprachkurs/Einführungskurs.

Soweit keine beim Punkt „Personenkreis“ aufgeführten Ausschlusskriterien vorliegen, kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer gemäß BAföG beantragen. Fachwechsel können einmalig bis zum Ende des 5. Semesters anerkannt werden. Fachwechsel bei Masterstudiengängen werden jedoch nicht anerkannt.

Umzüge in eine andere Wohnanlage oder innerhalb einer Wohnanlage sind in der Regel nicht möglich. Ausnahmen können sich bei zweckgebundenen Wohnplätzen ergeben.
Bei nicht zweckgebundener Belegung ist die Person verpflichtet, umzuziehen, wobei das Studierendenwerk Würzburg eine andere Wohneinheit zur Verfügung stellt.

Bewerbungen für einen Umzug, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie erfolgt sind, behalten Ihre Gültigkeit und werden nach dem bisherigen Vergabeverfahren abgewickelt.

Im Zeitraum zwischen Bewerbung und endgültiger Abwicklung des Mietverhältnisses hat der Bewerber bzw. Mieter Änderungen seines Namens, seiner (Heimat-)Anschrift, Bankverbindung sowie seiner Mobiltelefon-/Telefonnummer und seiner E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.

Der Bewerber bzw. Mieter verpflichtet sich, die Erreichbarkeit per E-Mail sicherzustellen, insbesondere dafür zu sorgen, dass E-Mails des Vermieters nicht wegen „Überfüllung des Posteingangs“ des Mieters oder wegen Zuordnung durch SPAM-Filter usw. nicht zugehen können.

Die Richtlinie tritt mit Wirkung zum 08.07.2025 in Kraft und ersetzt das im Studierendenwerk Würzburg bisher geltende Vergabeverfahren, soweit in einzelnen Punkten keine anderslautende Bestimmung getroffen ist.

Vor der Bewerbung

Bevor Sie die Bewerbung für die Studierendenwohnheime ausfüllen, lesen Sie sich bitte das Vergabeverfahren für die Studierendenwohnheime des Studierendenwerks Würzburg durch und vergewissern sich, dass Sie von einer Bewerbung nicht ausgeschlossen sind. Informieren Sie sich bitte auch über die Studierendenwohnheime und den aktuellen Muster-Mietvertrag. Für Programm-, Projekt- und Austauschstudierende gelten einige Besonderheiten, über welche die jeweilige Hochschule informiert.

Quicklinks

Zur Bewerbung für die Wohnheime des Studierendenwerks benötigen Sie eine Datei mit einem Scan Ihres Ausweises oder Reisepasses sowie eine weitere Datei mit Ihrer aktuellen Immatrikulationsbescheinigung / Studienbescheinigung bzw. mit Ihrem aktuellen Zulassungsbescheid, sofern Sie noch nicht immatrikuliert sind. Jede der beiden Dateien darf maximal 850 kB groß sein und muss im Format pdf, jpg oder png gespeichert sein.

Bitte füllen Sie die Wohnheimbewerbung in der vorgegebenen Reihenfolge von oben nach unten aus und achten dabei auf korrekte Groß- und Kleinschreibung.

Nach dem Absenden der Bewerbung erhalten Sie eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Bewerbung. Erst nach fristgerechtem Anklicken dieses Bestätigungslinks kann das Studierendenwerk Ihre Bewerbung bearbeiten. Ohne rechtzeitige Bestätigung ist Ihre Bewerbung daher hinfällig. Da die E-Mails manchmal im SPAM-Ordner ankommen, sollten Sie die Domäne des Studierendenwerks Würzburg (@swerk-wue.de) als vertrauenswürdigen oder sicheren Absender in Ihren E-Mail-Einstellungen noch vor dem Absenden der Bewerbung hinterlegen.

Mietvertrag

Die Mietverträge und ein SEPA-Lastschriftmandat werden den Bewerber*innen bei Zuteilung eines Wohnheimplatzes zugesandt.

Die Miete ist ab dem im Mietvertrag angegebenen Termin zu zahlen. Sie wird per SEPA-Lastschriftmandat abgebucht. Im Mietpreis ist neben der Grundmiete auch eine Vorauszahlung für die Betriebskosten enthalten. Die Abrechnung dieser Vorauszahlung erfolgt im folgenden Jahr.

Die Kaution wird mit der ersten Monatsmiete erhoben und per SEPA-Lastschriftmandat abgebucht. 

Weitere Bestimmungen für die Studierendenwohnheime enthalten die jeweiligen Muster-Mietverträge.

Kündigung

Bei den Mietverträgen des Studierendenwerks handelt es sich um befristete Mietverträge. Diese befristeten Mietverträge des Studierendenwerks können mit einer Frist von zwei Monaten zum 28./29.02. oder 31.08. schriftlich aufgehoben werden.