Versicherungen
Was hat es mit der Krankenversicherungspflicht auf sich? Sind Studierende unfallversichert? Informieren Sie sich. Sicher ist sicher.
Bis zur Vollendung des 25sten Lebensjahres sind Studierende kostenlos in der gesetzlichen Krankenkasse der Eltern mitversichert.
Hierfür gelten bestimmte Einkommensgrenzen:
Eine Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn das regelmäßige Gesamteinkommen des Studierenden monatlich 470,- € bzw. bei einem Mini-Job: 520,- € übersteigt.
Weitere Voraussetzungen und detaillierte Infos zur Familienversicherung.
Nach Vollendung des 25sten Lebensjahres endet die kostenlose Familienversicherung und der Studierende ist selbst mit eigenen Beiträgen versicherungspflichtig. Grundsätzlich sind alle immatrikulierten Studierenden in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, was eigentlich bedeutet, dass man sich zu einem relativ günstigen Tarif versichern darf.
Für versicherungspflichtige Studierende besteht auch eine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung mit eigenen Beiträgen.
Versicherungsbeginn und -ende
Die Krankenversicherung beginnt mit dem Semester, frühestens jedoch mit dem Tag der Einschreibung oder Rückmeldung. Sie endet
- immer erst einen Monat nach Ende des Semesters. Das bedeutet, dass auch bei der Exmatrikulation vor Semesterende der Krankenversicherungsschutz noch bis zum regulären Semesterende erhalten bleibt.
- grundsätzlich mit Ablauf des 14ten Fachsemesters oder mit dem Ende des Semesters, in dem das 30ste Lebensjahr vollendet wird.
- wenn eine andere, vorrangige Versicherung eintritt (z.B. als Arbeitnehmer*in).
Nähere Auskünfte erteilt im Einzelfall die zuständige Krankenkasse.
Beiträge zur Studentischen Krankenversicherung (Stand Oktober 2022)
Grundbetrag von 82,99 € + Zusatzbeitrag
Hinzu kommt noch die Pflegeversicherung, die monatlich: 24,77 € bzw. 27,61 € (für kinderlose Studierende über 23 Jahre) kostet.
BAföG-Empfänger*innen, die in der Studentischen Krankenversicherung beitragspflichtig sind, erhalten einen monatlichen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 94,- € sowie von 28,- € zum Pflegeversicherungsbeitrag vom BAföG-Amt.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Dies ist nur für Studierende möglich, die anderweitig (z.B. privat) krankenversichert sind. Hierbei handelt es sich um eine endgültige Entscheidung, die während des gesamten Studiums nicht widerrufen werden kann. Nach dem Studium kann man der gesetzlichen Krankenkasse nur dann wieder beitreten, wenn man als Arbeitnehmer*in versicherungspflichtig wird.
Infos zum Wechsel in die private Krankenversicherung.
Weitere Infos bei Ihrer Krankenkasse sowie bei www.studis-online.de
Nach dem Ende der studentischen Krankenversicherung (Altersgrenze von 30 Jahren) bleibt man automatisch in der gesetzlichen Krankenkasse, nur mit dem Status „freiwillig versichert“.
Weitere Infos (Voraussetzungen, Organisatorisches, Verlängerungsmöglichkeiten, Höhe der Beiträge, etc.) finden Sie bei
www.studis-online.de
Auch Studierende müssen ihren finanziellen Beitrag zur Pflegeversicherung leisten. Dabei gilt der Grundsatz: Wer in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, wird automatisch Mitglied der sozialen Pflegeversicherung.
Beitragshöhe (Oktober 2022): Wer in einer gesetzlichen Krankenkasse als Student*in pflegeversichert ist, zahlt monatlich 24,77 € bzw. 27,61 € (für kinderlose Studierende über 23 Jahre) in der gesetzlichen Pflegekasse.
Privatkrankenversicherte Studierende sind verpflichtet, ihren Beitrag an die jeweilige private Pflegekasse zu entrichten.
Wichtig für BAföG-Empfänger*innen: Wenn sie in der Pflegekasse beitragspflichtig sind, erhalten sie einen monatlichen Zuschuss zum monatlichen Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 25,- € vom BAföG-Amt.
Gesetzliche Unfallversicherung (beitragsfrei)
- Studierende sind während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen sowie auf den ursächlichen mit dem Besuch der Hochschule zusammenhängenden Wegen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
- Diese Versicherung ist beitragsfrei.
- Studierende erhalten die gleichen Leistungen wie alle anderen von der gesetzlichen Unfallversicherung erfassten Personen. Dies sind vor allem die Übernahme der Kosten für eine Heilbehandlung (der behandelnde Arzt ist dringend davon zu unterrichten, dass es sich um einen Unfall im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch handelt), Anspruch auf Rente sowie auf alle erforderlichen Rehabilitationshilfen bei Dauerschäden.
- Privatunfälle werden von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erfasst. Diese sind entweder durch die Krankenversicherung oder durch eine private Unfallversicherung abgedeckt.
Ansprechpartner*innen und weitere Infos: Die Studierendenkanzlei der jeweiligen Hochschule sollte unverzüglich vom Unfall unterrichtet werden. Sie reicht die Anzeige an den Versicherungsanträger weiter.